Bei MOA realisieren wir anspruchsvollen Rohbau dort, wo Entwurf, Technik und Ausführung zusammenfinden – präzise geplant und belastbar gebaut.
Aus der Ausführung gedacht
Hybride Abdichtungen zwischen Norm, Stand der Technik und Vertrag
„Das machen wir heute mit einer hybriden Abdichtung.“
Der Satz fällt immer öfter.
Und er klingt nach einer eleganten Lösung für ein bekanntes Problem.
Weniger Schichten.
Weniger Detailstress.
Mehr Robustheit.
Zumindest auf dem Papier.
In der Ausführung stellt sich jedoch sehr schnell eine andere, deutlich wichtigere Frage:
Auf welcher technischen und rechtlichen Grundlage bewegen wir uns hier eigentlich?
Die bequeme Erwartung
Hybride Abdichtungsstoffe gelten als modern und fehlertolerant.
Sie:
haften auf schwierigen Untergründen
lassen sich flexibel verarbeiten
überbrücken Risse
funktionieren auch dort, wo klassische Systeme sensibel reagieren
Daraus entsteht oft die implizite Annahme:
„Wenn wir das einsetzen, sind wir technisch und rechtlich auf der sicheren Seite.“
Das ist verständlich.
Aber es ist nicht automatisch richtig.
„Hybrid“ ist kein Regelwerk
Der Begriff hybride Abdichtung beschreibt eine Material- und Systemklasse,
aber kein normatives Abdichtungsverfahren.
Er ersetzt weder:
eine DIN-Norm
noch eine Technische Regel
noch automatisch die anerkannten Regeln der Technik
In der Praxis bewegen sich hybride Systeme typischerweise im Spannungsfeld von:
DIN 18533
FPD-Richtlinie
herstellerspezifischen Systemaufbauten (Prüfzeugnisse, ETAs, Systemfreigaben)
Und genau hier beginnt das Missverständnis.
DIN 18533 und FPD: gleiche Baustelle, unterschiedliche Technikstufen
Die DIN 18533 regelt Abdichtungen erdberührter Bauteile und gilt heute
weitgehend als anerkannte Regel der Technik.
Sie beschreibt klassische Abdichtungssysteme, u. a. PMBC, mineralische Systeme, Bahnen usw.
Abdichtungen nach FPD sind dort nicht explizit geregelt.
Die FPD-Richtlinie ist ein eigenständiges Regelwerk für
flexible polymermodifizierte Dickbeschichtungen (bitumenfrei).
In der technischen und rechtlichen Einordnung bedeutet das:
DIN 18533 → a. R. d. T.
FPD-Richtlinie → eher Stand der Technik
FPD ist damit kein exotischer Sonderweg,
aber eben nicht automatisch der geschuldete Mindeststandard.
Der konkrete Fall: Abweichung auf zwei Ebenen
Im vorliegenden Projekt lagen drei technische Ebenen übereinander:
DIN 18533
→ a. R. d. T. für erdberührte Abdichtungen
FPD-Richtlinie
→ Stand der Technik für bitumenfreie Dickbeschichtungen
Herstellerspezifisches Hybridsystem
→ Abweichung sowohl von DIN 18533 als auch von der FPD-Richtlinie
(z. B. geringere Schichtdicke, kein Gewebe, systemspezifische Details)
Technisch kann diese Bauweise sinnvoll sein.
Ausführungstechnisch ist sie oft sehr robust.
Normativ ist sie jedoch eindeutig ein Sonderweg.
Sie ist vermutlich dem Stand der Technik zuzuordnen,
aber (noch!) keine anerkannte Regel der Technik.
Stand der Technik ist kein Selbstläufer
(Messerschmidt / Voit)
Hier liegt der entscheidende rechtliche Punkt.
Beim VOB/B-Vertrag schuldet der Unternehmer die
anerkannten Regeln der Technik – und darf davon nicht abweichen.
Beim BGB-Vertrag ist lediglich die übliche Beschaffenheit geschuldet.
Daraus wird häufig gefolgert:
„Dann können wir doch gleich nach Stand der Technik bauen.“
Die herrschende Meinung (u. a. Messerschmidt/Voit) sagt klar:
Eine Abweichung vom geschuldeten Standard – auch zu einem fortschrittlicheren –
ist nur mit Zustimmung des Bestellers zulässig.
Der Grund ist einfach:
Der Stand der Technik ist regelmäßig mit erhöhten Risiken verbunden,
weil er auf Verfahren beruht, die noch nicht nachhaltig in der Praxis bewährt sind.
Übersetzt:
technisch fortschrittlich ≠ rechtlich geschuldet
bessere Performance ≠ geringeres Haftungsrisiko
Warum die Zusatzvereinbarung hier zwingend ist
Im vorliegenden Fall wurde:
nicht nach DIN 18533 gebaut
nicht strikt nach FPD-Richtlinie gebaut
sondern nach Herstellerangabe eines Hybridsystems
Damit liegt eine bewusste Abweichung vom Mindeststandard vor.
Diese Abweichung ist:
technisch vertretbar
ausführungstechnisch sinnvoll
rechtlich aber erklärungsbedürftig
Die Zusatzvereinbarung war daher kein Formalismus, sondern zwingend notwendig.
Sie stellte klar:
welcher Technikstandard ohne Sonderregelung gegolten hätte
dass davon bewusst abgewichen wird
auf welcher technischen Grundlage gearbeitet wird
dass ein herstellerspezifisches System eingesetzt wird
wie das verbleibende Restrisiko verteilt ist
Ohne diese Vereinbarung wäre die Ausführung:
formal angreifbar
haftungsrechtlich unsauber
im Streitfall kaum verteidigungsfähig
Schichtdicke bleibt kritisch
Unabhängig vom System gilt:
Schichtdicken sind keine formalen Werte, sondern funktional wirksam.
In der Praxis sehen wir regelmäßig:
zu geringe Trockenschichtdicken
fehlende Messung und Dokumentation
Vertrauen auf „System kann das schon“
Eine optisch geschlossene Abdichtung
ist kein Nachweis für Regel- oder Systemkonformität.
Gerade bei Sonderlösungen ist saubere Dokumentation Teil der Leistung.
Was früh geklärt werden muss
Bei hybriden Abdichtungen gehören diese Fragen an den Anfang:
Welcher Technikstandard wäre ohne Sonderregelung maßgeblich?
Bewegen wir uns in den a. R. d. T. oder im Stand der Technik?
Wo und warum weichen wir davon ab?
Ist diese Abweichung dokumentiert und vertraglich geregelt?
Das sind keine Ausführungsdetails.
Das sind Planungsentscheidungen mit Haftungswirkung.
Schlussgedanke
Hybride Abdichtungen scheitern selten am Material.
Sie scheitern daran, dass:
Technikstufe
Regelwerk
Herstellerangabe
Vertrag
nicht sauber zusammen gedacht werden.
DIN 18533 ist kein Innovationsverbot.
FPD ist kein Freibrief.
Herstellerangaben sind kein Regelwerk.
Entscheidend ist, zu wissen, wo man normativ steht –
und dieses „Wo“ vertraglich sauber festzuhalten.
Alles andere ist Hoffnung.
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