Bei MOA realisieren wir anspruchsvollen Rohbau dort, wo Entwurf, Technik und Ausführung zusammenfinden – präzise geplant und belastbar gebaut.
Kaum ein Thema wird bei WU-Wannen so routiniert behandelt wie die Rissbreite.
Und kaum eines so häufig falsch eingeordnet.
Denn die entscheidende Frage lautet nicht:
„Welche Rissbreite ist zulässig?“
Sondern:
„Welcher Entwurfsgrundsatz liegt dem Bauwerk zugrunde – und passt er zur Nutzung?“
Nutzungsklasse ist der Ausgangspunkt, nicht die Rissbreite
Die Planung einer Weißen Wanne beginnt nicht im Bewehrungsplan,
sondern in der Bedarfsplanung.
Dort müssen Bauherr und Nutzer festlegen, wie der Raum genutzt werden soll. Erst daraus ergibt sich die Nutzungsklasse.
Nutzungsklasse A
hochwertige, wohnraumähnliche Nutzung
flüssiger Wasserdurchtritt unzulässig
Bauwerk muss ab Nutzungsbeginn dicht sein
Nutzungsklasse B
feuchteunempfindliche Nutzung
Feuchtestellen oder zeitweiser Wasserdurchtritt zulässig
Typischer Fehler:
Nutzungsklasse A wird pauschal angesetzt, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
Das ist bequem, aber teuer.
Und oft technisch nicht erforderlich.
Besser:
Untergeschosse funktional differenzieren.
Ein Technikraum darf Nutzungsklasse B haben, auch wenn angrenzend Nutzungsklasse A notwendig ist.
Beanspruchungsklasse: oft BK1
In der Praxis wird in etwa 90 % der Fälle die Beanspruchungsklasse BK1 (drückendes Wasser) angesetzt.
Meist deshalb, weil Bodengutachten den maximal möglichen Wasserstand bis Geländeoberkante annehmen – häufig als aufstauendes Sickerwasser, oder weil langjährige Beobachtungen nicht vorliegen. In den meisten Fällen ist das lediglich eine für den Bodengutachter bequeme "worst case" Annahme
Das ist zulässig, hat aber Konsequenzen:
BK1 bedeutet dauerhaften Wasserdruck.
Und dieser beeinflusst direkt, welche Entwurfsstrategie überhaupt tragfähig ist.
Die drei Entwurfsgrundsätze – und ihre realen Konsequenzen
Die WU-Richtlinie unterscheidet drei Entwurfsgrundsätze.
Sie sind keine Abstufung von gut nach schlecht, sondern grundlegend unterschiedliche Konzepte.
Entwurfsgrundsatz a – Rissvermeidung
Ziel:
eine praktisch rissfreie Konstruktion
Umsetzung:
zwangarme Konstruktion
Gleitschichten
Dämmbahnen
begrenzte Betonierabschnitte
sehr sorgfältige Nachbehandlung
Betone mit niedriger Hydrationswärme
Technisch ist dieser Ansatz sauber.
In der Praxis ist seine Akzeptanz jedoch oft gering.
Warum?
Weil nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließende Risse oder Undichtigkeiten schnell als Ausführungs- oder Planungsmangel interpretiert werden.
Der Entwurfsgrundsatz lebt von der Annahme:
Wenn alles richtig gemacht wird, entstehen keine relevanten Risse.
Das ist technisch möglich, aber haftungsseitig sensibel.
Gerade bei großen Bauwerken oder komplexen Randbedingungen wird dieser Ansatz daher zurückhaltend eingesetzt.
Entwurfsgrundsatz b – Begrenzte Rissbreiten und Selbstheilung
Ziel:
Rissbildung zulassen
Rissbreiten rechnerisch begrenzen
Abdichtung über Selbstheilung des Betons annehmen
In der Praxis wird dieser Entwurfsgrundsatz häufig gewählt – oft ohne ihn so zu benennen.
Warum?
Weil er „bequem“ ist.
Die Begrenzung der Trennrisse erfolgt überwiegend über die Bewehrungsmenge.
Das fügt sich gut in die klassische Tragwerksplanung ein.
Die WU-Richtlinie gibt für Entwurfsgrundsatz b bei Druckgefällen bis 10 m (= Wassersäule/Bauteilstärke in m) eine zulässige rechnerische Rissbreite w_cal = 0,2 mm vor. Das sind bei 30cm (0,3m) Wandstärke alle Wasserhöhen bis 3m.
Genau dieser Wert taucht in der Praxis fast immer auf –
oft kommentarlos, ohne Benennung des Entwurfsgrundsatzes.
Das Problem:
Entwurfsgrundsatz b ist für Nutzungsklasse A nicht zulässig.
Trotzdem begegnet man w_cal = 0,2 mm regelmäßig auch bei hochwertiger Nutzung.
Damit wird implizit auf Selbstheilung gesetzt – häufig ohne dass dies bewusst entschieden wurde.
Selbstheilung ist jedoch:
zeitabhängig
von Wasserchemie, Druckgefälle und Rissgeometrie abhängig
nicht zuverlässig reproduzierbar
Entwurfsgrundsatz b ist damit weniger ein robustes Konzept als eine Annahme, die in der Praxis eher selten aufgeht.
Entwurfsgrundsatz c – Risse zulassen und gezielt abdichten
Ziel:
Risse bewusst zulassen, im Normalfall bis w_cal 0,3mm
Risspositionen planen
diese gezielt abdichten
Umsetzung:
Sollrissfugen
Fugenbänder, Dichtrohre, Quellbänder
klare Details statt Hoffnung auf Selbstheilung
Verpressung als Wartung, nicht als Mangelbeseitigung (Vergütung regeln!)
Auffällig ist:
Dieser Entwurfsgrundsatz wird erstaunlich selten angewendet, obwohl er technisch naheliegend ist – auch für Nutzungsklasse A.
Dabei bietet er entscheidende Vorteile:
kostengünstig
Unabhängigkeit von Selbstheilung
kontrollierte Rissbildung
hohe Planungssicherheit
Entwurfsgrundsatz c ist heute oft der verlässlichste und wirtschaftlichste Ansatz, insbesondere bei BK1 und Nutzungsklasse A.
Frischbeton-Verbundfolien: gezielte Antwort auf fehlende Zugänglichkeit
Frischbeton-Verbundfolien werden häufig im Zusammenhang mit Nutzungsklasse A genannt.
Entscheidend ist jedoch der Anwendungsfall.
Sie sind besonders sinnvoll, wenn:
das WU-Bauteil später nicht mehr zugänglich ist
z. B. weil Estriche die Bodenplatte überdecken
In solchen Fällen:
ist eine spätere Rissinjektion nicht oder nur schwer möglich
wirkt die Verbundfolie sofort abdichtend
Mit Kosten von etwa 60–80 €/m² ist sie jedoch keine Standardmaßnahme der WU-Richtlinie, sondern eine bewusste Risikoabsicherung.
Ein oft übersehener Punkt: Abdichtung trotz Entwurfsgrundsatz
Wichtig – und häufig vergessen:
Bei allen Entwurfsgrundsätzen kann es erforderlich werden, Trennrisse zusätzlich abzudichten, wenn ihre Breite den Nutzungsanforderungen nicht entspricht.
Die WU-Richtlinie fordert ausdrücklich,
dass solche Maßnahmen vorsorglich festgelegt werden.
Das bedeutet:
auch bei Entwurfsgrundsatz a
auch bei Entwurfsgrundsatz b
auch bei Entwurfsgrundsatz c
muss planerisch geklärt sein:
Was passiert, wenn Risse breiter werden als vorgesehen und die geplante Nutzung beeinträchtigen?
Das ist kein Ausführungsproblem, sondern Planungsbestandteil.
Entwurfsgrundsatz ist eine Planungsentscheidung
Ein zentraler Punkt aus der Praxis:
Der Entwurfsgrundsatz muss:
mit dem Tragwerksplaner abgestimmt sein
explizit in der Tragwerksplanung benannt werden
Viele statische Berechnungen nennen keinen Entwurfsgrundsatz,
sondern lediglich einen Rissbreitenwert.
Das ist zu wenig.
Wer den Entwurfsgrundsatz nicht festlegt, begeht bereits den ersten Planungsfehler, noch bevor gebaut wird.
Diese Entscheidung:
gehört zur Planung
ist nicht auf den Ausführenden übertragbar
Kombination von Entwurfsgrundsätzen – oft sinnvoll
In der Praxis ist es häufig zweckmäßig,
unterschiedliche Entwurfsgrundsätze für unterschiedliche Bauteile zu wählen.
Beispiel:
Bodenplatte: Entwurfsgrundsatz a (zwangarm, wenig Risse)
Wände: Entwurfsgrundsatz c (Sollrissfugen mit Abdichtung)
Solche Kombinationen sind technisch sinnvoll, wirtschaftlich und gut beherrschbar –
werden aber selten konsequent geplant.
Fazit
Rissbreiten sind kein Selbstzweck.
Sie sind das Ergebnis einer grundlegenden Entwurfsentscheidung.
Nutzungsklasse festlegen
Beanspruchung realistisch bewerten
Entwurfsgrundsatz bewusst wählen und benennen
Tragwerksplanung darauf aufbauen
Vorsorgliche Maßnahmen für Abweichungen definieren
Wer lediglich „w_cal ≤ 0,2 mm“ plant,
hat noch kein WU-Konzept.
Und wer den Entwurfsgrundsatz nicht benennt,
überlässt das Risiko dem Zufall.



